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RFH, 02.12.1925 - VI B 179/25 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 29.06.1965 - VI 13/64 S
Rechtsweg bei Streitigkeiten um öffentliche Abgaben - Konkursvorrecht einer …
Aus diesen konkursrechtlichen Grundsätzen ergibt sich, daß in der Zeit zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens und dem Prüfungstermin gegen den Konkursverwalter, der nunmehr gemäß § 6 KO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen ausübt, ein Steuerbescheid wegen einer vorkonkurslichen Steuerschuld nicht erlassen werden darf, auch nicht, soweit der Bescheid nur die Steuerforderung nach Grund und Betrag festsetzt, ohne gleichzeitig deren Zahlung aus der Konkursmasse zu verlangen (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 215/25 vom 23. September 1925, Slg. Bd. 17 S. 185; Beschluß des Reichsfinanzhofs VI B 179/25 vom 2. Dezember 1925, Slg. Bd. 18 S. 85).Die Anmeldung ist vielmehr, wie schon der Reichsfinanzhof im Beschluß VI B 179/25 a. a. O. ausgesprochen hat, nur die Erklärung des Steuerfiskus, daß er sich zur Befriedigung seiner Forderung aus der Konkursmasse nach Maßgabe der Vorschriften der KO als einfacher oder bevorrechtigter Konkursgläubiger am Konkursverfahren beteilige.